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Reisekosten – Umwandlung hat nur Auswirkungen auf das Steuerrecht
Der (StuB 2001 S. 875) entschieden, dass Reisekostenvergütungen auch dann steuerfrei sind, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren. Das Urteil des BFH wird zum einen von dem Argument getragen, dass § 3 Nr. 16 EStG – anders als z. B. § 3 Nrn. 33 und 34 EStG – eine Entgeltumwandlung nicht ausdrücklich für schädlich hält. Zum anderen sei es – so der BFH – Arbeitgebern und Arbeitnehmern unbenommen, das Arbeitsentgelt herabzusetzen und eine andere Verwendung zu vereinbaren, ohne daran durch sozialversicherungsrechtliche oder tarifvertragliche Bestimmungen gehindert zu sein. Schließlich führt die Umwandlung des Arbeitsentgelts in Fällen der hier in Rede stehenden Art nicht zu einer Steuerentlastung, sondern lediglich zu einer Vereinfachung und zeitlichen Vorverlagerung der Freistellung, denn im Rahmen der ESt-Veranlagung wären die Reisekosten als Werbungskosten abzugsfähig.
Nach § 1 ArEV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehäl...