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Vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft nach § 10a GewStG
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I. Allgemeines
Ab dem Erhebungszeitraum 2004 dürfen Verluste einer Organgesellschaft aus vororganschaftlicher Zeit gewerbesteuerlich nicht mehr abgezogen werden (§ 10a Satz 3 GewStG). Bei vororganschaftlichen Gewerbeverlusten handelt es sich um Verlustvorträge einer Organgesellschaft, die aus der Zeit vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags stammen und im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gewinnabführungsvertrags noch nicht mit den eigenen positiven Gewerbeerträgen der Organgesellschaft verrechnet worden sind.
Ab dem Erhebungszeitraum 2004 können nunmehr dem Organträger nur negative und positive Gewerbeerträge aus der Zeit des Bestehens der Organschaft zugerechnet werden. Positive Gewerbeerträge der Organgesellschaft werden im Unterschied zu der bisherigen Rechtslage nicht mehr um die eigenen Verlustvorträge der Organgesellschaft aus der Zeit vor dem Gewinnabführungsvertrag gemindert. Die vororganschaftlichen Verlustvorträge gehen jedoch nicht endgültig verloren. Sie sind vielmehr zum Zeitpunkt der Begründung des Organschaftsverhältnisses für die Organgesellschaft gesondert festzustellen und leben mit Beendigung der Organschaft wieder auf.
II. Organisatorisches
Nach abgestimmter Ver...