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Öko-Steuer: Vergünstigungen für die Land- und Forstwirtschaft
I. Einleitung
Mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform wurde zum die sog. Öko-Steuer ins Leben gerufen. Mit ihr wurde eine Stromsteuer eingeführt und die Mineralölsteuer erhöht. Wesentliche Zielsetzung war, im Hinblick auf die erwarteten Einnahmen aus der Öko-Steuer zeitgleich den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu senken. ImS. 467Ergebnis sollte Arbeitsleistung preiswerter werden (vgl. dazu auch Birgel, StuB 2001 S. 848).
Das StromStG sieht einen gegenüber dem Regelsteuersatz (20,50 €/MWh gem. § 3 StromStG seit ) um 40 % (–: 80 %) ermäßigten Steuersatz vor, soweit Strom von Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft als Letztverbraucher über eine sog. Mindestsockelverbrauchsmenge hinaus für betriebliche Zwecke entnommen wird und nicht bereits aus anderen Gründen von der Stromsteuer befreit ist. Voraussetzung ist das Vorliegen einer beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragenden Erlaubnis (Erlaubnisschein) zum Bezug von steuerbegünstigtem Strom (§ 4 StromStG). Dieser Erlaubnisschein ist gleichzeitig auch Grundlage für die Vergütung von Mineralölsteuer (z. B. nach § 25 MinöStG). Der für Unternehmen des produzierenden Gewerbes vorgesehene Spitzenausgleich (Vergleich z...