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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
In dem Beitrag von Merker im Heft 9/2005 muss der letzte Satz auf S. 404 unter Kap. III „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge” richtig heißen: Wenn der Wert des auf den Nachfolger übergehenden begünstigten Vermögens diesen Betrag übersteigt, kommen für den Gesamtbetrag weiterhin §§ 13a und 19a ErbStG (Freibetrag, Bewertungsabschlag und Tarifbegünstigung) zur Anwendung.