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Vermietete Eigentumswohnung als notwendiges Betriebsvermögen
Eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung ist nach Auffassung des , DStR 2005 S. 683) nicht bereits deshalb dem notwendigen Be-S. 466triebsvermögen eines Architektenbüros zuzuordnen, weil sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft wurde. Die Kläger betrieben als alleinige Mitunternehmer einer GbR ein Architekturbüro und erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Architekten. Es ging um die Frage, ob eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung dem notwendigen Betriebsvermögen der GbR zuzurechnen war, weil die Wohnung zur Erfüllung der Auflagen des Bezirksamts im Hinblick auf die in Berlin geltende Zweckentfremdungs-Verbots-Verordnung angeschafft worden war.
Der , BStBl II S. 828) unterscheidet zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen. Soweit die Ersatzwohnung nicht gewillkürtes Betriebsvermögen war, gehört sie nur dann zum Betriebsvermögen, wenn sie notwendiges Betriebsvermögen ist. Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass s...