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Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein gem. § 20 StBerG
Sind zwar Sitz und Geschäftsleitung eines Lohnsteuerhilfevereins durch die Mitgliederversammlung an einen anderen Ort eines anderen Oberfinanzbezirks verlegt und ist die Sitzverlegung aber nicht in das für den Verein zuständige Vereinsregister eingetragen worden, so ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zu widerrufen, weil sich der Sitz und die tatsächliche Geschäftsleitung nicht mehr in demselben Oberfinanzbezirk befinden.