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Keine Verweigerung der Kirchensteuerzahlung aus Gewissensgründen
Die Frage der persönlichen Kirchensteuerpflicht ist im Wege der Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung zu verfolgen. Der Kirchensteuerpflichtige kann sich der Kirchensteuerpflicht gegenüber nicht auf Missverhältnisse in der Rechnungsführung und Mittelverwendung der Kirchen berufen.