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Teilwertabschreibung auf eigene Anteile bei Verschmelzung
Anteile der Mutterkapitalgesellschaft an der Tochterkapitalgesellschaft, die im Zuge einer Verschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft nicht untergehen, sind gemäß § 12 Abs. 1 i. V. mit § 4 Abs. 1 UmwStG in der Eröffnungsbilanz der Tochtergesellschaft als eigene Anteile zu aktivieren. Eigene Anteile können auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Spiegelt der in der Bilanz der Mutterkapitalgesellschaft ausgewiesene Beteiligungsansatz an der Tochterkapitalgesellschaft nicht mehr den zutreffenden Wert wider und erfolgt daher nach dem Vollzug der Verschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft eine Teilwertwertabschreibung auf die eigenen Anteile, liegt bei mangelnder betrieblicher Veranlassung des Verschmelzungsvorgangs in Höhe des Abschreibungsbetrags eine verdeckte Gewinnausschü...