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Abzug von Aufwendungen im Inland nach vorangegangener Auslandstätigkeit
Eine an den ehemaligen ausländischen Arbeitgeber zu entrichtende Vertragsstrafe, die durch die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Inland ausgelöst wird, steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den aus dem früheren Arbeitsverhältnis erzielten steuerfreien Einnahmen, so dass der Berücksichtigung der Vertragsstrafe als Werbungskosten nicht das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG entgegensteht. Unabhängig davon ist der Werbungskostenabzug für die Vertragsstrafe dann gerechtfertigt, wenn deren Erstattung durch den neuen Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.