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Interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaft ohne Zulassung zur Steuerberatung
Eine aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bestehende interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaft konnte auch dann im Jahr 2000 freiberufliche Einkünfte erzielen, wenn sie nicht nach § 49 StBerG 1975 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt und deshalb bis zum nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt war. Bei Leistungserbringung durch befugte Personen ist der in der fehlenden Zulassung der Partnerschaft als Mandatsinhaberin liegende Verstoß gegen das StBerG für die Einkünftequalifizierung unbeachtlich, da die steuerrechtliche Beurteilung von einer gesellschafterbezogenen Betrachtung geprägt wird. Die Gewinnverteilung bei interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften muss nicht allein berufsgruppen- und tätigkeitsbezogen sein, um einer gewerblichen Infektion der Gesamt...