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Grundstückszurechnung aufgrund wirtschaftlichen Eigentums
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass ein Grundstück dem Treugeber auch bei zivilrechtlich unwirksamer Treuhandabrede als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen ist, wenn der Treuhandvertrag so wie vereinbart vollzogen wird.