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Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten
Einspruch weiterhin erforderlich
Zur Frage der Abziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten sollte, trotz des Vorläufigkeitsvermerks des BMF, weiterhin Einspruch eingelegt werden. Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft nämlich nur die Frage, ob die durch die Nichtberücksichtigung als Werbungskosten ggf. auftretende Doppelbesteuerung verfassungswidrig ist. Er greift jedoch nicht, wenn ein Gericht entscheidet, dass aus steuersystematischen Gründen Beiträge zu Rentenversicherungen als Werbungskosten statt als Sonderausgaben zu behandeln sind.
1. Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur den Fall der Doppelbesteuerung
Das NWB CAAAB-57844 den so genannten Vorläufigkeitskatalog erweitert. Einkommensteuerbescheide ergehen nun auch insoweit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig, als die Frage der Nichtabziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten im jeweiligen Einzelfall von Bedeutung ist. Diese Anweisung des BMF durfte und konnte nur vor dem Hintergrund des beim BVerfG anhängigen Verfahrens mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 (vorgehend NWB VAAAB-40507, und v. - X R 73/01) erfolgen, da die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO nur zulässig ist, wenn und soweit die ...