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Kraftfahrzeugsteuer | Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG hat u. a. zur Voraussetzung, dass das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist (, BStBl 2005 II S. 222). Zur Anwendung dieser Befreiungsvorschrift nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern in der Verfügung v. - 36 - S 6104 - 001 - 33 525/05 NWB TAAAB-61232 Stellung.