Darlegung von Verfahrensmängeln
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
Soweit sie als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) pauschal die verspätete Absetzung des Urteils rügen (Verletzung von § 119 Nr. 6 FGO; s. dazu z.B. , BFH/NV 2004, 1114), fehlt es an der Darlegung, aus welchen Einzeltatsachen sich der behauptete Verfahrensfehler ergeben soll. Im Streitfall gilt nach dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt als Beginn der Fünf-Monats-Frist der Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2 FGO, d.h. der . Die Fünf-Monats-Frist endete damit am . An diesem Tage ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) nach der eigenen Darstellung der Kläger ausgefertigt worden.
Die Kläger machen auch zu Unrecht geltend, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) und bei seiner Entscheidung gegen den Inhalt der Akten verstoßen (Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die für die Prüfung eines Verfahrensmangels abzustellen ist (z.B. , BFH/NV 2003, 186), eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war und Aktenteile unzutreffend gewürdigt sind.
Nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens wenden sich die Kläger vielmehr —wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt— gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG; mit solchen der Revision vorbehaltenen Einwendungen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 1582).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2031 Nr. 11
YAAAB-61265