BFH Beschluss v. - V B 140/04

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1996 bis 1998 ein Filmtheater. Im Foyer ihres Filmtheaters, das nach dem Entwerten der Kinokarten betreten werden konnte, verkaufte sie Eis und andere Süßigkeiten sowie Getränke, die ganz überwiegend fertig verpackt waren. Im Foyer waren einige Bistrotische und Stühle, eine Couch sowie zwei Sessel aufgestellt. An der Kinobestuhlung waren auf der Rückseite des Stuhles des davor sitzenden Gastes Abstellborde für die Süßigkeiten und Getränke vorhanden.

Die Klägerin erfasste die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Süßigkeiten und der Getränke vereinnahmten Entgelte mit dem ermäßigten Steuersatz. Dagegen unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Entgelte unter Ermittlung des entsprechend niedrigeren Nettobetrages dem Regelsteuersatz.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab. Es führte zur Begründung aus: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) ermäßige sich die Umsatzsteuer auf 7 v.H. u.a. für die Lieferungen der in der Anlage zu dieser Vorschrift bezeichneten Gegenstände. Das gelte nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1993 nicht für die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Speisen und Getränke würden zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn sie nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt seien, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in einem räumlichen Zusammenhang stehe und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereit gehalten würden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 UStG 1993). Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln, die im Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. z.B. , BFH/NV 2004, 1303).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist, wie jeder Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO, darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage herausarbeiten, auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen und darlegen, dass sie in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar (entscheidungserheblich) ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Die Klägerin trägt zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vor, bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt handele es sich um „eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, die bundesweit einer generellen Regelung zugeführt werden” solle „und somit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen” solle.

Eine bestimmte, im Interesse der Allgemeinheit zu klärende und im Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage wird damit nicht dargelegt.

b) Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung auf eine an verschiedene Finanzbehörden gerichtete rechtliche Stellungnahme einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom zu der Frage verweist, ob der Verkauf von „Nachos” und „Pop-Corn” eine begünstigte Lieferung von Speisen oder eine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG 1999 darstellt.

Es ist nicht ersichtlich, jedenfalls nicht von der Klägerin dargelegt, inwieweit sich aus dieser Stellungnahme eine grundsätzliche Bedeutung einer bestimmten Rechtsfrage ergibt, die im Streitfall entscheidungserheblich ist. Nach den Feststellungen des FG verkaufte die Klägerin in den Streitjahren Eis und andere Süßigkeiten sowie Getränke, die ganz überwiegend fertig verpackt waren. Dass sie auch „Nachos” und „Pop-Corn” —in der Art und Weise, wie deren Verkauf in der Stellungnahme beschrieben wird— verkaufte, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

Fundstelle(n):
DAAAB-61259