BFH Beschluss v. - X R 48/04

Kostenentscheidung nach beiderseitiger Erledigungserklärung im Revisionsverfahren

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1

Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Urteil vom 3 K 1581/02 (Verfahrensverlauf),

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigungserklärungen beziehen sich nicht nur auf das Revisionsverfahren (vgl. dazu , BFHE 165, 17, BStBl II 1991, 846), sondern auf den Rechtsstreit insgesamt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der abgegebenen Erklärungen und daraus, dass dem Klagebegehren weitgehend entsprochen worden ist. Das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist mithin gegenstandslos geworden; der Senat hat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182; vom IX B 189/90, BFH/NV 1991, 763).

2. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeneinander aufzuheben (vgl. , BFH/NV 1995, 331), weil die Klage als unbegründet abgewiesen worden war und zweifelhaft ist, ob die Revision der Kläger und Revisionskläger gegen das Urteil des Finanzgerichts ohne die Erledigung des Rechtsstreits Erfolg gehabt hätte (vgl. für den Fall einer unzulässigen Klage die BFH-Beschlüsse vom IV R 131/73, BFHE 113, 175, BStBl II 1974, 749, und vom IV R 251/83, BFH/NV 1988, 182; vgl. auch Brandt in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 138 FGO Rz. 271).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2043 Nr. 11
RAAAB-61237