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Einkommensteuer; | Liebhaberei bei einem Forstbetrieb (§ 13 EStG)
Ein Forst ist nach dem kein Liebhabereibetrieb, wenn ein Veräußerungsgewinn erzielt werden kann, der etwaige zuvor erwirtschaftete Verluste übersteigt (Hinweis auf ,BStBl II 751 zum Begriff des Totalgewinns, in den nicht nur die laufenden Betriebsergebnisse, sondern auch Gewinne aus der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation des Betriebs einzubeziehen sind).