Offenbare Unrichtigkeit bei Gewährung einer Eigenheimzulage
von 5 %; für die Erweiterung des eigengenutzten Hauses um einen
Wintergarten
Eigenheimzulage 1999 bis 2003
Leitsatz
1. Hat das FA für eine 1998
durchgeführte Erweiterung des eigengenutztes Hauses um einen Wintergarten
die Eigenheimzulage mit einem Zulagensatz von 5 % und nicht wie gesetzlich
vorgesehen nur noch mit 2,5 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt, so darf es
diese Festsetzung nicht aufgrund einer „offenbaren Unrichtigkeit”
nach § 129 AO berichtigen, wenn nach den Gesamtumständen ein
Rechtsanwendungsfehler des FA nicht ausgeschlossen ist.
2. Für die Ursächlichkeit
auch rechtlicher Überlegungen der Bediensteten des FA für die
Bewilligung der zu hohen Zulage spricht es u.a., wenn
sich aus den Akten nirgends
ersehen lässt, dass nur ein Zulagesatz von 2,5 % bewilligt werden
sollte,
nach einem maschinellen
Prüfhinweis auch der Zweitbearbeiter im FA die Festsetzung von 5 % nicht
beanstandet hat, und dass
die Förderung für
Erweiterungen vom Gesetzgeber erst ab 1997 auf einen Zulagesatz von 2,5 %
eingeschränkt worden ist und die bearbeitenden Beamten diese
Gesetzesänderung möglicherweise nicht berücksichtigt haben.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1912 Nr. 24 INF 2005 S. 722 Nr. 19 HAAAB-61194
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.05.2005 - 3 K 1804/04
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