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Einkommensteuer; | Mehraufwendungen durch berufsbedingte Urlaubsunterbrechung (§ 12 Nr. 1 EStG)
Wird bereits bei der Planung einer Urlaubsreise deren Unterbrechung vorgesehen, um berufliche Termine (hier: Abwicklung eines Mieterwechsels) wahrzunehmen, ist hierdurch entstandener Mehraufwand (zusätzliche Reisekosten, Unfallschaden) gem. § 12 Nr. 1 EStG nicht als WK abziehbar, weil der Aufwand nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt ist (Niedersächsisches FG, rkr. Urt. v. - II 39/94). Nach einem obiter dictum dieser Entscheidung dürften selbst unvorhergesehene Reiseunterbrechungen aus beruflichem Anlaß ebenfalls dann durch den privaten Charakter einer Urlaubsreise nicht mehr nur unwesentlich überlagert sein mit der Folge der Nichtabziehbarkeit des zusätzlichen Aufwands nach § 12 Nr. 1 EStG, wenn die Reisedauer nicht mehr im noch üblichen Rahmen (bis sechs Wochen) liegt.