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StuB Nr. 10 vom Seite 446

Neue steuerliche Hindernisse bei der Unternehmenssanierung

RA Dr. Eva Maria Huntemann, Berlin und RA Dr. Etienne Richthammer, München
Die Kernaussagen:
  • Zur Vermeidung einer Überschuldung ist eine Rangrücktrittserklärung dem Forderungsverzicht grundsätzlich vorzuziehen.

  • Derzeit kann eine Anwendung von § 5 Abs. 2a EStG auf Rangrücktrittserklärungen nicht ausgeschlossen werden.

  • Bei der Formulierung einer Rangrücktrittserklärung ist darauf zu achten, dass alle Vermögenswerte des Schuldners mit der Rückzahlungspflicht belastet werden.

I. Vorbemerkungen

Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wie etwa eine GmbH & Co. KG, überschuldet, so muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis von der Überschuldung Insolvenzantrag gestellt werden. Anderenfalls machen sich die Geschäftsführer bzw. Vorstände strafbar und haften zudem Gläubigern gegenüber ggf. persönlich. Überschuldet ist eine Gesellschaft dann, wenn ihre Verbindlichkeiten ihr Vermögen übersteigen. Sanierungsbemühungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens sind daher zum Scheitern verurteilt, wenn die Überschuldung nicht verhindert oder beseitigt wird. Zur Beseitigung des Überschuldungstatbestands können Gläubiger eines Unternehm...

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