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Die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Basel II
Die veränderte Auslegung des § 18 KWG durch die Bankenaufsicht
Mittelständische Unternehmen müssen als Kreditnehmer den Fremdkapitalgebern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen. Wesentliche Unterlage hierzu ist in der Vergangenheit der Jahresabschluss gewesen, der allerdings häufig nur veraltetes Zahlenmaterial enthalten hat. Mit den neuen Anforderungen der von den Banken verwendeten Ratingsysteme gewinnen zukünftig zeitnahe betriebswirtschaftliche Auswertungen stark an Bedeutung. Ziel des Beitrags ist es, vor dem Hintergrund der erhöhten Offenlegungsgrenze des § 18 KWG zu zeigen, wie die Ratingsysteme der Banken funktionieren und Basel II sich auf die Kreditvergabepraxis auswirken wird. In einem weiteren Beitrag wird StB Andreas Müller vorstellen, wie eine betriebswirtschaftliche Auswertung aufgebaut sein muss, um diesen Anforderungen der Fremdkapitalgeber gerecht zu werden.
I. § 18 KWG aus veränderter Sichtweise
Die Vorschrift des § 18 KWG ist für die Kreditnehmereigenschaft mittelständischer Unternehmen unter zwei Gesichtspunkten von Bedeutung: einerseits als Verpflichtung der S. 872Kreditinstitute, sich bei der Gewährung von Krediten über jetzt 750.000 € die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen legen zu lasse...