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Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid
Ist wegen verdeckter Gewinnausschüttungen im ersten Quartal eines Kalenderjahrs bereits ein bestandskräftiger Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer gegenüber dem Entrichtungsschuldner erlassen worden, so kann in offener Festsetzungs- und Verjährungsfrist ein weiterer Haftungsbescheid für die restlichen Monate desselben Kalenderjahrs ergehen, dem allein diesem Zeitraum zuzuordnende Lebenssachverhalte und damit andere Haftungsansprüche zugrunde liegen.