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Maschinelle Umbuchungsmitteilung als Aufrechnungserklärung
Eine maschinelle Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten, auch wenn das Finanzamt darin seine Bereitschaft erklärt, unter Umständen gegenteilige Buchungswünsche zu berücksichtigen. Für eine Aufrechnungserklärung i. S. des § 226 Abs. 1 AO i. V. mit § 388 Satz 1 BGB ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann auch durch schlüssige - dem Erklärungsempfänger erkennbare - Handlung erfolgen. Da die Aufrechnungserklärung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die ohne Zutun des Erklärungsempfängers rechtsgestaltend auf dessen Rechtsstellung einwirkt, muss sich der Wille zur Tilgung und Verrechnung allerdings klar und unzweideutig aus der Aufrechnungserklärung ergeben. Eine Umbuchungsmitteilung genügt diesen Anforderungen nur, wenn sie die klare Aussage enthält, dass Haupt- u...