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BVerfG 18.07.2005 2 BvF 2/01, NWB 37/2005 S. 300

Krankenversicherung | Verfassungsmäßigkeit des Risikostrukturausgleichs

Die Regelungen des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Er verwirklicht den sozialen Ausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz kassenübergreifend und bundesweit. Auch die Einbeziehung der ostdeutschen Versicherten in den gesamtdeutschen Solidarverband dient der Verwirklichung des für die Krankenversicherung charakteristischen sozialen Ausgleichs. Auch soweit der Risikostrukturausgleich die Ungleichbehandlung zwischen beitragspflichtigen und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Steuerpflichtigen fortführt, ist dies von sachlichen Gründen getragen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ().

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