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BGH 14.06.1995 IV ZR 212/94
Schenkungsrecht; | Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs wegen Verarmung des Schenkers durch den Träger der Sozialhilfe
Hat der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen, geht der Anspruch aus § 528 BGB jedenfalls insoweit nicht mit dem Tod des Schenkers unter. Wegen dieser über den Tod hinaus fortbestehenden Erstattungspflicht gegenüber dem Träger der Sozialhilfe kommt auch ein Erlöschen im Wege einer Konfusion nicht in Betracht, wenn der Beschenkte zugleich Erbe des Schenkers wird ().