Einfamilienhaus eines Grundstückshändlers
Leitsatz
Die sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken ergebende Indizwirkung für eine Anschaffung in zumindest bedingter Wiederveräußerungsabsicht kann auch „durch eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts„ entkräftet werden.
Ausschließlich von der Familie auf Dauer bewohnte Gebäude gehören auch beim (gelegentlichen) Grundstückshändler zum Privatvermögen. Jedoch kann er nicht dadurch, dass er ein zur Veräußerung bestimmtes Gebäude nur vorübergehend mit seiner Familie bezieht, den Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb lösen.
Gesetze: EStG § 15
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat und die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFH—; (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) bzw. Verfahrensfehler (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht vorliegen.
1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob beim Kauf eines Einfamilienhauses durch einen gelegentlichen Grundstückshändler, der im Übrigen einen branchenfremden Beruf ausübt und das Einfamilienhaus nachweislich privat genutzt hat, eine Anscheinsvermutung gegen eine Wiederveräußerungsabsicht spricht, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt, dass die sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken ergebende Indizwirkung für eine Anschaffung in zumindest bedingter Wiederveräußerungsabsicht auch „durch eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts” entkräftet werden kann (vgl. z.B. , BFH/NV 1997, 170). Ausschließlich von der Familie auf Dauer bewohnte Gebäude gehören auch beim (gelegentlichen) Grundstückshändler zum Privatvermögen. Jedoch kann er nicht dadurch, dass er ein zur Veräußerung bestimmtes Gebäude nur vorübergehend mit seiner Familie bezieht, den Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb lösen (Senatsurteil vom X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519). Da aber nicht jede nur vorübergehende private Nutzung durch den Grundstückshändler der Zuordnung zum Privatvermögen entgegensteht, ist jeweils für den Einzelfall zu prüfen, ob die nur vorübergehende Nutzung auf einer von vornherein bestehenden Wiederveräußerungsabsicht oder auf außerbetrieblichen Gründen (z.B. Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute) beruhte. Es ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Es müssen aber objektive Beweisanzeichen für eine außerbetriebliche Veräußerung vorliegen (Senatsurteil in BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519). Solche hat das Finanzgericht (FG) nicht erkannt. Zudem wurde das Gebäude in nicht unwesentlichem Umfang vom Kläger nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern für seine freiberufliche Tätigkeit genutzt bzw. war fremdvermietet (vgl. hierzu Senatsurteil vom X R 36/04, juris Nr: STRE200550716).
2. Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, das FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des (BFH/NV 1994, 627), vom X R 34-35/93 (BFH/NV 1996, 302), vom VIII R 16/93 (BFH/NV 1996, 466) und vom X R 74/99 (BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245) ab.
a) Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 42).
b) Daran fehlt es im Streitfall. Mit dem Vortrag, das FG habe gegen die Rechtsprechung des BFH verstoßen, der gerade in neueren Entscheidungen klar gemacht habe, dass es sich bei den Leitsätzen zum gewerblichen Grundstückshandel nur um allgemeine Richtlinien handele, bei diesem Themenkreis aber auf eine sehr konkrete, individuelle Einzelfallbetrachtung abgestellt werden müsse, rügt der Kläger keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, sondern einen bloßen Subsumtionsfehler und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen. Dies reicht grundsätzlich zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087, m.w.N.). Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelfall, sondern erst dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55).
Im Übrigen weicht die Vorentscheidung nicht von den vom Kläger angeführten BFH-Entscheidungen ab. In Übereinstimmung mit dem Urteil in BFH/NV 1994, 627 hat das FG im Streitfall geprüft, ob die nur vorübergehende Nutzung des klägerischen Objekts zu eigenen Wohnzwecken auf einer von vornherein bestehenden Wiederveräußerungsabsicht oder auf außerbetrieblichen Gründen beruhte. Für die Annahme einer außerbetrieblichen Veräußerung hat es aber keine objektiven Beweisanzeichen erkannt (vgl. Senatsurteil in BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519). Eine Abweichung von den BFH-Urteilen in BFH/NV 1996, 302 und in BFH/NV 1996, 466 kommt schon angesichts der unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltung nicht in Betracht. Schließlich weicht das FG-Urteil auch nicht vom Senatsurteil in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245 ab. In dieser Entscheidung findet sich zwar die vom Kläger zitierte Passage, doch ergibt sich daraus —entgegen der klägerischen Auffassung— nicht, dass repräsentative Gebäude, die mit erheblichem Kostenaufwand hergerichtet und ausgestattet sind, im Falle einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken stets dem Privatvermögen eines (gelegentlichen) Grundstückshändlers zuzurechnen sind. Eine solche Überlegung würde zudem unberücksichtigt lassen, dass gerade großbürgerliche Villen, die —zumindest teilweise— baurechtlich für freiberufliche Zwecke genutzt werden dürfen, —wie auch der vom Kläger erzielte Veräußerungserlös zeigt— begehrte Objekte auf dem Immobilienmarkt sind.
3. Schließlich liegen auch die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler nicht vor.
a) Der Umstand, dass der ursprünglich für den avisierte Urteilsspruch lt. Mitteilung der Geschäftsstelle des FG auf ein späteres Datum verschoben werden sollte, dann aber doch am der Rechtsstreit entschieden wurde, kann keinen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen, weil das angefochtene Urteil unter keinem Gesichtspunkt darauf beruhen kann.
b) Unschlüssig erhoben ist die Rüge des Klägers, das FG habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt, weil es mit der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin C argumentierte, statt diese selbst zu vernehmen.
Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, bedarf es einer Darstellung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel —auf der Grundlage der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung— möglicherweise anders ausgefallen wäre. Da die Beteiligten auf die Geltendmachung der Rüge eines solchen Verfahrensmangels verzichten können, muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die seiner Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. Senatsentscheidung vom X B 74/02, BFH/NV 2003, 805).
Diesen Anforderungen genügen der pauschale Vorwurf des Klägers, die Zeugin C hätte vernommen werden müssen, und seine Behauptung, sie hätte zum Willen des Klägers substantiiert aussagen können, nicht. Zudem wird die vom FG angeführte Aussage der Zeugin C, die Räume im 1. Obergeschoss des streitigen Objekts seien für mehr als zwei bis drei Personen nicht geeignet gewesen, auch durch die Beschwerdebegründung (S. 12 unten) untermauert.
c) Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger weiter geltend gemachte Verfahrensmangel (Verstoß gegen §§ 76, 96 FGO) hinreichend dargelegt wurde. Jedenfalls liegt der gerügte Verstoß nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen eine fehlerhafte Würdigung des Beteiligten-Vorbringens und des Akteninhalts. Damit wird jedoch wie bei Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze kein Verfahrensmangel, sondern ein materiell-rechtlicher Mangel geltend gemacht, der nicht zur Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels führen kann (vgl. , BFH/NV 2004, 65; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82, 83). Im Übrigen hätte der Kläger mit dem von ihm gefertigten Schriftverkehr mit der Baubehörde H nicht belegen können, dass er das streitige Objekt für private Zwecke erworben hat, da die Möglichkeit, Teile des Gebäudes für freiberufliche Zwecke zu nutzen, die Verkehrsfähigkeit der großbürgerlichen Villa erhöht hat.
d) Das FG hat auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
aa) Aus dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO folgt die Verpflichtung des FG, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiter muss die Begründung der Entscheidung des FG erkennen lassen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Allerdings geht diese Verpflichtung nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10a).
bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist vielmehr erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles eindeutig ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Dies kann im Streitfall nicht angenommen werden. Das FG hat sich mit der Aussage des Zeugen R befasst, der —anders als in der Beschwerdebegründung behauptet— tatsächlich sinngemäß erklärt hat, der Innenausbau des streitigen Objekts sei exklusiver gestaltet worden als bei den Aufteilungsobjekten (vgl. Bl. 73 der FG-Akte 2. Rechtsgang). Dass sich das FG nicht der Auffassung des Zeugen R angeschlossen hat, wonach das Gebäude von Anfang an zur Eigennutzung erworben worden sei, sondern seine Entscheidung u.a. auf die Aussage des Zeugen K stützte, wonach der Kläger die Immobilie ins Umlaufvermögen nehmen wollte, begründet nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gleiches gilt für den Umstand, dass das FG nicht die weitere Aussage des Zeugen R, der Vater des Klägers habe die Bauüberwachung durchgeführt, gewertet hat. Hinzu kommt, dass auch bei einer von Anfang an geplanten Veräußerung des streitigen Objekts einer engmaschigen Kontrolle der eingesetzten Handwerker angesichts des potentiellen Erwerberkreises der großbürgerlichen Villa größte Bedeutung zukam.
4. Die Einwände des Klägers auf S. 13 ff. der Beschwerdebegründung erschöpfen sich —nach Art einer Revisionsbegründung— in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum die vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung und tatsächliche Würdigung des Streitfalles unrichtig sei. Etwaige Fehler bei der Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts im Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 76).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1802 Nr. 10
CAAAB-60873