Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Rechtseinheit; Rüge mangelnder Sachaufklärung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) dargelegt.
1. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht schlüssig (substantiiert) dargetan.
a) Für eine solche schlüssige Darlegung ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
b) Der Kläger hat eine hinreichend konkretisierte abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung für die Entscheidung des Streitfalles rechtserheblich sein könnte, nicht herausgearbeitet. Die von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen, „ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Steuerhinterziehung vorliegt” sowie „welcher Sachverhalt dem Finanzamt außerhalb der Steuererklärungen mitgeteilt werden muss, um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung zu vermeiden und welche Anforderungen in diesem Punkt an den Steuerpflichtigen zu stellen sind”, stellen keine abstrakten, hinlänglich konkretisierten Rechtsfragen dar. Ihre Beantwortung richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Tatrichters könnten in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff des Vorsatzes richtig erkannt worden ist und ob die Würdigung der Verhältnisse hinsichtlich des Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (vgl. , BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; vom VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2, und vom I R 144/86, BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109).
c) Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht das allgemeine Interesse an der Klärung der von ihm aufgeworfenen Fragen über den entschiedenen Einzelfall hinaus dargelegt. Seine Ausführungen erschöpfen sich insoweit in der pauschalen und formelhaften Erwägung, die Bedeutung der Rechtssache gehe über den konkreten Einzelfall hinaus und sei für eine Vielzahl anderer gleich liegender oder vergleichbarer Fälle bedeutsam. Eine im (abstrakten) Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage hat er damit nicht aufgeworfen. Erkennbar ist allein sein Interesse an einer anderen Entscheidung seines Falles. Nicht ersichtlich ist, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
2. Rügt der Beschwerdeführer —wie hier— eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einem anderen Urteil, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42). Daran hat es der Kläger fehlen lassen.
Im Übrigen rügt der Kläger lediglich eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen. Die Ausführungen des von ihm genannten Divergenzurteils auf S. 5 und 6 (jeweils unter 1.) zeigen deutlich, dass der 12. Senat des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg die tatsächlichen Umstände (das Verhalten und die Angaben des Klägers sowie die Aussagen der Zeugen im Zivilprozess) anders als der 5. Senat dieses Gerichts im angefochtenen Urteil gewürdigt hat. Eine etwaige Unrichtigkeit eines Urteils im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO jedoch nicht (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, m.w.N.), sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen. Eine solche kann jedoch im Verhältnis der beiden Urteile des FG Baden-Württemberg nicht festgestellt werden. Daher hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht schlüssig dargelegt.
3. Die vom Kläger erhobene Rüge einer ungenügenden Sachaufklärung entspricht gleichfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) gerügt, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332). Keine dieser Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung. Sie erschöpft sich vielmehr darin, dass der Kläger die tatsächlichen Umstände, sein eigenes Vorbringen und die Aussagen der Zeugen im Zivilprozess anders als das FG in der angefochtenen Entscheidung beurteilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1860 Nr. 10
YAAAB-60870