1. Ein Gesellschaftsvertrag mit einem geschäftsunfähigen
Kinde kann der Besteuerung nach dem EStG nur zugrunde gelegt werden, wenn die
erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt ist.
2. Die Vereinbarung der Gesellschaftereigenschaft auf einen vor dem
Tage des Vertragsabschlusses liegenden Zeitpunkt bewirkt nur, daß der
betreffende Gesellschafter im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern so
zu stellen ist, als ob er schon zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter gewesen
wäre.
3. Im Falle einer solchen Rückbeziehung ist im Hinblick auf die
Angemessenheit des dem Kinde durch Angehörige gerade infolge der
Rückbeziehung zugewandten erhöhten Gewinnanteils zu prüfen, ob
außerbetriebliche Gründe den Anlaß hierzu gegeben
haben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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