Rückwirkende Verschmelzung bei bestehendem Organschaftsverhältnis
Leitsatz
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
Maßgeblicher Zeitraum für die Eingliederungsvoraussetzungen ist das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft, d.h. der Zeitraum,
für den der Gewerbetreibende regelmäßig Abschlüsse macht.
Wird bei einer Verschmelzung steuerlich zulässig ein rückwirkendes Datum als steuerlicher Übertragungsstichtag der Verschmelzung
gewählt, endet die Steuerpflicht der Organgesellschaft mit Ablauf dieses Tages insgesamt, denn bei der Verschmelzung geht
das gesamte Vermögen über. Ein abweichendes handelsrechtliches Geschäftsjahr der Organgesellschaft ist insoweit irrelevant.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1461 Nr. 18 WPg 2005 S. 1302 Nr. 23 BAAAB-60723
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.05.2005 - 6 K 97/03
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