Gegenstand eines Abrechnungsbescheides ist die Frage, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung besteht oder erloschen ist („formelle”
Bescheidlage)
Leitsatz
Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde
durch sog. Abrechnungsbescheid. Dessen Gegenstand kann insbesondere die Frage sein, ob eine Zahlungsverpflichtung noch besteht
oder ob sie ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen ist.
Im Abrechnungsverfahren muss die Frage der Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides nach der sog. „formellen Bescheidlage”
beurteilt werden, wie sie sich aufgrund vorliegender Verwaltungsakte und deren Verwirklichung durch Leistung der Beteiligten
ergibt.
Ein Abrechnungsbescheid hat mithin nur die Feststellung zum Gegenstand, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung besteht oder
erloschen ist. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen gerade nicht Gegenstand eines Abrechnungsverfahrens;
sie wird vielmehr vorausgesetzt.
Fundstelle(n): QAAAB-60718
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.05.2005 - 5 K 778/01
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