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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 561/00 EFG 2005 S. 1740 Nr. 22

Gesetze: AO § 367 Abs. 2 Satz 2, AO § 360 Abs. 3 Satz 1

Erfordernis eines Verböserungshinweises bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

Leitsatz

  1. Der verbliebene Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung ist nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ausnahmsweise unschädlich, wenn der angegriffene Steuerbescheid auch nach Rücknahme des Einspruchs zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden kann.

  2. Gegenüber einem Hinzugezogenen ist eine verbösernde Entscheidung zulässig, wenn über den Streitpunkt zwangsläufig nur einheitlich entschieden werden kann, weil sich die Entscheidung notwendigerweise auf alle Feststellungsbeteiligten auswirkt. Bei unterlassener Hinzuziehung besteht diese Möglichkeit nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1740 Nr. 22
OAAAB-60710

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.05.2005 - 2 K 561/00

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