Rückstellung wegen Patent- und Schutzrechtsverletzung
einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1989
Leitsatz
Ein Unternehmen, das fremde Patent- und Schutzrechte verletzt hat, muss nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme durch den
Rechtsinhaber rechnen, und darf deswegen noch keine Rückstellung bilden, wenn die geschädigte Firma noch in keiner Weise reagiert
hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die den Anspruch begründenden Tatsachen nicht nur entdeckt, sondern der geschädigten
Firma bekannt geworden sind oder dies unmittelbar bevorstand (zur Gleichbehandlung von Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten
im Allgemeinen und von Rückstellungen wegen der Verletzung fremder Patentrechte im Besonderen durch den Gesetzgeber).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAB-60704
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.12.2003 - 5 K 332/01
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