1. Bestandskräftige Steuerfestsetzungen können im Erlaßverfahren nur dann überprüft werden, wenn es dem Steuerpflichtigen
unmöglich oder unzumutbar war, sich rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die Steuerfestsetzung zu wehren. Das
Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung und in die Verfassungsmäßigkeit der zu Grunde
liegenden Regelung führt nicht zu mangelnder Zumutbarkeit der Rechtsbehelfseinlegung.
2. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist
des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bleibt die Vorschrift
anwendbares Recht. Vor diesem Zeitpunkt kommt ein Erlaß der auf derartige Spekulationsgeschäfte entfallenden Steuer nicht
in Betracht.
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