Zu den Voraussetzungen der
Bewilligung des Behinderpauschbetrages nach § 33b Abs. 2
EStG.
Einem Leicht- oder
Minderbehinderten ist ein Behindertenpauschbetrag nur zu gewähren, wenn
ihm wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder
laufende Bezüge zustehen.
Die Norm schränkt den
pauschalierten Ansatz typischer, als außergewöhnliche Belastung
anzusehende Aufwendungen Behinderter auf diejenigen Fälle ein, in denen
gesetzliche Leistungen aus der Beschädigtenversorgung gezahlt werden, d.h.
ein Aufwand wird typisierend nur unterstellt, wenn die gesetzliche
Leistungspflicht der öffentlichen Hand an eine bestimmte Schädigung
des Versorgungsberechtigten anknüpft und auf dem Gesetz über die
Versorgung der Opfer des Krieges beruht.
Erwerbsunfähigkeitsrenten,
die an behinderte Bezieher gezahlt werden, werden im Hinblick auf eine
vorangegangene – aktive – Arbeitnehmertätigkeit
gewährt und stellen daher keine wegen der Behinderung aufgrund
gesetzlicher Vorschriften gezahlte Rente dar.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1774 Nr. 22 AAAAB-60690
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2005 - 10 K 183/00
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