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Nachrangige Ermittlung der Einkünfte betrieblich Beteiligter an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Großer Senat des BFH kann Zebragesellschaft nur teilweise „zähmen”
Nach dem Beschluss des Großen Senats des ist die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-)Finanzamt zu treffen. Damit hat sich der Große Senat gegen die Auffassung entschieden, die immerhin von vier Ertragsteuersenaten des BFH vertreten, aber vom BMF durch wiederholte Nichtanwendungsschreiben bekämpft worden war: Nicht nur die bisher vertretene Umqualifizierung betrieblicher Beteiligungseinkünfte durch das für die so genannte Zebragesellschaft zuständige Gesellschaftsfinanzamt, sondern auch die vom III. Senat des BFH favorisierte wechselbezügliche Feststellung von Besteuerungsmerkmalen (so genannte Ping-Pong-Lösung) ist überholt.
Unter den besonderen Umständen des entschiedenen Falls erscheint die neue Auffassung (Umqualifizierung durch das Wohnsitzfinanzamt) die praktikablere Lösung zu sein, weil sich erst aus der Zusammenschau verschiedener Einkünftefeststellungen das Bild des gewerblichen Grundstückshandels ...