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BBV Nr. 9 vom Seite 39

Anlegergerechte Beratung

Redaktion

Der Anlageberatung liegt regelmäßig ein entsprechender Vertrag zugrunde. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung kommt er stillschweigend zustande, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und diesem als Grundlage für Vermögensdispositionen dient, der Auftraggeber sich als sachkundig bezeichnet. Anlagegerecht ist die Beratung, wenn richtig und vollständig über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, informiert wird, damit auch über allgemeine – Konjunkturlage, Ermittlung des Börsenmarkts – und spezielle Risiken des Anlageobjekts – z. B. Kursrisiko – ().

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