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Der „Papst-Golf”
Oder: Wann ist der Verkauf von Gebrauchsgegenständen ein privates Veräußerungsgeschäft?
Es ging durch die Presse
Ein Zivildienstleistender hatte einen im Januar 2005 für knapp 10 000 € erworbenen Pkw der Marke „VW-Golf” im Mai des gleichen Jahres für 188 938,88 € auf der Internetplattform EBAY versteigert. Der hohe Verkaufspreis wurde deshalb erzielt, weil der letzte Eigentümer zu besonderen Weihen gekommen war. Dieser war nämlich Joseph Kardinal Ratzinger, der jetzige Papst Benedikt XVI.
Dem Erwerber, ein Betreiber eines Online-Casinos, der sich mit dem Fahrzeug einen Werbeeffekt erhofft, wurde der Golf und dem Verkäufer der Scheck werbewirksam in einer TV-Sendung übergeben. Zuvor hatte der Moderator dem Verkäufer zu seinem Erfolg gratuliert, insbesondere zum steuerfreien Erlös aus dem Verkauf.
Dies irritiert, da der Pkw innerhalb eines Jahres gekauft sowie verkauft wurde und damit dem Grunde nach ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen könnte. Würden daher tatsächlich sämtliche Voraussetzungen der Vorschrift eingreifen, hätte der Verkäufer einen Gewinn von rund 178 938,88 € erzielt, der entsprechend der Besteuerung zu unterwerfen gewesen wäre.
Private Veräußerungsgeschäfte
Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt ein privates ...