Enechte doppelte Haushaltsführung auch bei auswärtiger
Berufsausbildung von 3 1/2 Jahren
Leitsatz
Einem Auszubildenden, dessen Ausbildungszeit an einem
auswärtigen Ort insgesamt 3 1/2 Jahre beträgt, kann die Aufgabe der
Wohnung am Ort seines Lebensmittelpunkts ebensowenig zugemutet werden, wie
einem Auszubildenden, dessen Ausbildungszeit nur die üblichen drei Jahre
dauert. Auch er erfüllt deshalb die Voraussetzungen einer unechten
doppelten Haushaltsführung, deren Aufwendungen bei der Ermittlung des
Grenzbetrags i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen
sind. Dabei sind im Rahmen der Ermittlung von Fahrtkosten (Familienheimfahrten)
die Aufwendungen für Fahrten mit einem zur Nutzung überlassenen Kfz
den Fahrten mit dem eigenen Kfz gleichzusetzen. Umzugskosten können nur in
Höhe der sich nach dem BUKG ergebenden Beträge berücksichtigt
werden. Da ein Auszubildender keine Kontoführungsgebühr bezahlen
muß, kann die von der Verwaltung üblicherweise hierfür
berücksichtigte Pauschale nicht angesetzt
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAB-60591
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Online-Dokument
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 27.07.1999 - 2 K 143/98
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