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Arbeitsrecht; | steuerpflichtiger Teil von Nahauslösungen als Feiertagslohn
Zu dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertagslohnzahlungsG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt zählt auch der steuerpflichtige Teil der Nahauslösungen nach § 7 des Bundestarifvertrages für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie. Dies gilt auch für die Zeitzonen 2-6 (; a. A. zu § 12.3.2 Manteltarifvertrag Metall Nordwürttemberg/Nordbaden v. ).