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Betrieb von Geldspielautomaten: Erstattungsanträgen wird stattgegeben
Die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten außerhalb zugelassener öffentlicher Spielbanken darf nicht der Mehrwertsteuer unterworfen werden, wenn diese Tätigkeit in solchen Spielbanken steuerfrei ist (, Linneweber; ). Soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind, wird den Erstattungsanträgen nun stattgegeben und die Umsatzsteuer-Festsetzungen werden aufgehoben. Anmerkung: Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung führt dazu, dass der Vorsteuerabzug für den Spielhallenbetreiber nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist. Für Vermieter von Spielhallen kann (rückwirkend) der Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG verloren gehen, weil der Spielhallenbetreiber die gemietete Spielhalle nicht...