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Kapitalertragsteuererstattung bei Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft
Einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung gem. § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Abs. la EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten. Anmerkung: Diese Entscheidung erging in Abweichung zum Urteil v. 20. 3. 2002 - I R 38/00 (BStBl. 2002 II S. 819).