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Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung
Die Festlegung einer so genannten treuhänderischen Übertragung genügt nicht den Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 61 AO. Die allgemein gehaltene Formulierung „zur treuhänderischen Verwaltung” gewährleistet weder eine konkrete gemeinnützigkeitsrechtliche Verwendung noch allgemein eine Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken überhaupt.