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Ermittlung des Endpreises bei Gebrauchtwagen
BFH schwört auf Schwacke-Liste
In der Regel genügt ein Mausklick, um den Wert eines Gebrauchtwagens bei Autohändlern zu ermitteln. Ganz so einfach macht es die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen jedoch nicht, wenn dieser seinen alten Dienstwagen zu einem günstigen Preis vom Arbeitgeber erwirbt. Von Finanzverwaltung und Rechtsprechung akzeptiert: die Bestimmung des üblichen Endpreises nach der sog. Schwacke-Liste. Zu diesem Schluss kommt der .
Gebrauchtwagenmarkt als Richtschnur
Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer immer dann zu Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt. Der zugewendete Vorteil besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem konkreten Kaufpreis und dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort. Endpreis im Sinne des Gesetzgebers ist dabei der Preis, der im Einzelhandel von „Letztverbrauchern” für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird. Es ist somit nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbar...