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Vermögensübertragungen bei Stiftungen liechtensteinischen Rechts
Aktuelle OFD-Verfügung zur Frage des Vertrauensschutzes
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung liechtensteinischen Rechts als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer zu unterwerfen ist, wenn keine unmittelbare Rückgabe- oder Weitergabeverpflichtung des übertragenen Vermögens in der Satzung vorgesehen ist. Das Urteil widerspricht der Auffassung des BMF zum Strafbefreiungserklärungsgesetz.
BMF: Keine Schenkungsteuerpflicht bei unechter Treuhandschaft
Nach Aussage des BMF ist der Steuertatbestand einer Schenkung erfüllt, wenn Vermögen vom Stifter in das Eigentum einer von ihm errichteten rechtsfähigen Stiftung übergegangen ist. Das gilt auch dann, wenn der Zuwendende aufgrund von vorbehaltenen Rechten weiter als wirtschaftlicher Eigentümer i. S. d. § 39 Abs. 2 AO anzusehen ist. Soweit die Stiftung allerdings von Anfang an im Verhältnis S. 4 zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das zugewendete Vermögen verfügen kann, fehlt es an einer Bereicherung der Stiftung (sog. unechte Treuhandschaft). Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn die Stiftung von Anfang an zivilrechtlich zur Herausgabe des Überlassenen verpflichtet ist. Die Vermögensübertragung unterliegt dann mangels Entreicherung des S...