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Gesellschaftsrecht | Keine Geschäftsführerhaftung für nicht abgeführte Zahlungen an die Urlaubskasse der Bauwirtschaft
Nach § 266a StGB wird bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält oder Teile des Arbeitsentgelts einbehält, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat. Bei den Beiträgen zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft handelt es sich weder um Beiträge der Arbeitnehmer zur öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung noch um Teile des Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abzuführen hat. Die Nichtabführung dieser Beiträge durch einen GmbH-Geschäftsführer führt nicht zu dessen persönlicher Haftung, wenn die Urlaubskasse Urlaubsentgeltansprüche des Arbeitnehmers mangels ausreichender Deckung nicht ausgleicht ().