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Einkommensteuer | Sonntags-, Nacht-, und Feiertagszuschläge sowie Überstundenvergütungen
Mit (BStBl 2005 II S. 307) hat der BFH entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung ausnahmsweise dann nicht vorliegt, wenn überzeugende für das betroffene Unternehmen spezifische betriebliche Gründe vorgetragen werden können, die geeignet sind, die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu entkräften. Zu der Auffassung, aufgrund der im Gastgewerbe branchenüblichen Arbeitszeiten auch an Sonn- und Feiertagen sowie zu Nachstunden würden dort dem Urteilsfall vergleichbare Fallgestaltungen anzunehmen sein, äußert sich das NWB WAAAB-58977 wie folgt: Die bisherige Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Unzulässigkeit der Gewährung von Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschlägen sowie von Übers...