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Besserer Unfallversicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte
Verbesserungen auch für im Ausland Tätige
Der Deutsche Bundestag hat am mit den Stimmen der Parteien der Regierungskoalition (SPD und Bündnis 90/Die Grünen) sowie der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und bei Stimmenthaltung der FDP-Bundestagsfraktion das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom (BGBl 2004 I S. 3299) beschlossen. Das Gesetz ist am in Kraft getreten. Sein wesentlicher Inhalt wird im Folgenden erläutert.
I. Zweck und Systematik der Neuregelung
Schon nach bisherigem Recht waren und sind ehrenamtliche Tätigkeiten in verschiedenen Lebensbereichen unfallversicherungsrechtlich geschützt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d und e, Nr. 9, Nr. 10 a. F. und Nr. 12 SGB VII). Die gesetzliche Neuregelung erweitert den Versicherungsschutz, weil das bürgerschaftliche Engagement in unserer Gesellschaft zunehmend an Bedeutung gewinnt und diese positive Entwicklung auch „angesichts der Haushaltslage in Bund und Ländern” gefördert werden soll (vgl. die Begr. des Gesetzesentwurfs, BT-Drucks. 5/3930 S. 1). Gesetzestechnisch geschieht das
durch eine Ausdehnung der Pflichtversicherung auf ehrenamtliche Tätigkeiten für privatrechtliche Organisationen im Interesse von Gebietskörperschaft...