§ 7h EStG;
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Bescheinigung der Gemeindebehörden über die Höhe der begünstigten Aufwendungen
Bezug:
Der BFH hat mit Urteil vom – XI R 38/01 (BStBl 2005 II S. 171) u.a. entschieden, dass im Gegensatz zu den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV (Rechtsvorgängervorschrift des § 7h EStG) nicht vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergibt (entgegen Abschnitt 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStR 1990).
Das Urteil betrifft die Rechtslage vor Veröffentlichung der Bescheinigungsrichtlinien. In den bundeseinheitlichen Bescheinigungsrichtlinien (EStG-Kartei Nr. 800 zu § 7h) ist genau festgelegt, welche Kriterien die zuständige Gemeinde zu prüfen und zu bescheinigen hat, vor allem auch, in welcher Höhe Aufwendungen für begünstigte Maßnahmen i.S.d. § 7h EStG angefallen sind. Auch die für Sanierungsmaßnahmen zuständigen kommunalen Bescheinigungsbehörden sind an diese Verwaltungsanweisung gebunden.
Sollte – wie z.B. im o.a. Revisionsfall – die Bescheinigungsbehörde die Höhe der begünstigten Aufwendungen nicht bescheinigen, ist der Abzug der beantragten erhöhten Absetzungen nicht vorab im Veranlagungsverfahren abzulehnen. Vielmehr muss das zuständige Finanzamt im Remonstrationsverfahren – ggf. unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Bescheinigungsrichtlinie – bei der Bescheinigungsbehörde auf der Ausstellung einer vollständigen Bescheinigung bestehen.
Es ist vorgesehen, R 83a Abs. 4 EStR 2005 mit einem Hinweis auf die Bescheinigungsrichtlinien zu versehen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion Düsseldorf v. - S 2198 b - 7 - St 211S 2198 b A - St 214
Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2198 a - 40 - St 22 - 31
Fundstelle(n):
KAAAB-60396