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Bundesverfassungsgericht entscheidet zu kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung
Das BVerfG hat zu kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung entschieden und festgestellt, dass ein Schutzdefizit für Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Schlussüberschusses besteht.
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Die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der kapitalgebundenen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung genügen nicht den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen. Es fehlen hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür, dass bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere gibt es keine Möglichkeit der Klärung, ob der Schlussüberschuss etwa durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht gerechtfertigte Querverrechnungen zu gering festgesetzt worden ist.
Der Gesetzgeber hat bis zum eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Bis zur Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage.
Führen gesetzliche Regelungen dazu, dass Versicherte ihre rechtlich erheblichen Belange nicht selbst und eigenständig eff...