Neueröffnung eines Steuerberatungsbüros in den neuen
Bundesländern
Leitsatz
Die Eröffnung einer Betriebsstätte (Zweigniederlassung,
Zweitbüro) ist grundsätzlich keine Neueröffnung eines Betriebs
i. S. des § 9 Abs. 1 DB-StÄndG DDR. Sie kann allerdings die Merkmale
eines ,,Teilbetriebs'' erfüllen. Dies setzt indes voraus, daß dieser
Teilbetrieb mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und
organisatorisch ein geschlossener Teil des Gesamtbetriebs ist, der für
sich allein lebensfähig ist. Dies ist zu verneinen, wenn das
,,Zweitbüro'' eines Steuerberaters keinen eigenen Büroleiter hat,
über kein eigenes Geschäftskonto verfügt, keine eigene
Buchführung hat und nicht unter einem eigenen Briefkopf nach außen
auftritt.
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